Startseite Telefon zum Menü
Wald Genossenschaft
Breisgau-Hochschwarzwald eG
Gemeinsam stärker

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Durchführung des Holzverkaufes für Waldbesitzer durch die Waldgenossenschaft Breisgau- Hochschwarzwald eG i.G.(WGBHS) AGB-WGBHS-HV

Stand:24.04.2023

1. Geltungsbereich

Die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Holzverkauf (AGB WaldGenossenschaftBreisgau- HochSchwarzwald-HV) gelten für alle Holzverkäufe, welche die WGBHS organisiert und durchführt.

Die WGBHS verkauft Holz auf eigenen Namen und Rechnung (Handelsgeschäft Kommission) oder verkauft das im Auftrag des jeweiligen Waldbesitzers in fremdem Namen und auf fremde Rechnung (Agenturgeschäft).

Das Holz ist in verkaufsfähigen Einheiten an ordentlichen Holzabfuhrwegen gepoltert. Holzabfuhrwege sind Transportwege, die für die Holzabfuhr benötigt werden und dementsprechend ausgebaut sind. Sie müssen LKW mit 40 Tonnen Gesamtgewicht sicher bei jedem Wetter tragen und befahrbar sein.

Regelungen zum Handelsgeschäft:

Die WGBHS erwirbt das Holz stehend (Stockkauf / Selbstwerbung) oder liegend an der Waldstraße und wird Eigentümer des Holzes.

Jegliches Risiko geht mit dem Eigentumsübergang vom Waldbesitz an die WGBHS.

Regelungen zum Agenturgeschäft:

Die WGBHS tritt dabei als Agent (Vermittler) zwischen dem Holzverkäufer (Waldbesitzer) und dem Holzkäufer auf. Bei den von der WGBHS durchgeführten Holzverkäufen gelten allgemeinen Verkaufs-und Zahlungsbedingungen für Holzverkäufe (AVZ WGBHS) entsprechend, solange der Waldbesitzer nicht die Anwendung anderer Regelungen mit der WGBHS schriftlich vereinbart. Soweit nicht anders vereinbart, führt die WGBHS den Verkauf ohne Weisungen des Waldbesitzers durch. Die WGBHS ist durch den Waldbesitzer ermächtigt, die erforderlichen Erklärungen gegenüber dem Käufer ohne weitere Genehmigungen abzugeben. Zusätzliche Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

2. Geschäftsgegenstand

2.1 Verkaufsvorbereitung

Der Waldbesitzer stellt das Holz stehend (Stockkauf) oder ausgehalten und sortiert (Verkauf ab Waldstraße) entsprechend der Aushaltungsrichtlinien bereit. Die WGBHS ist berechtigt, den Verkauf von abweichend ausgehaltenem Holz abzulehnen.

Die WGBHS kann gleichartige Verkaufslose mehrerer Waldbesitzer zum Zwecke der besseren Verkäuflichkeit zusammenführen (gemeinschaftlicher Holzverkauf).

2.2. Verkaufsabwicklung

2.2.1 Maßermittlung

Grundlage für die Abrechnung sind die zugelassenen Vermessungsverfahren zur Ermittlung von Verkaufsmaßen (Waldmaß und Werksmaß). Sofern die Verkaufsmaßermittlung beim Käufer stattfindet (Werksvermessung) wird ein Waldkontrollmaß + Stückzahl erhoben. Waldverkaufsmaß bzw. Waldkontrollmaß werden vom zuständigen Revierleiter oder Bevollmächtigten des Waldbesitzers vor der Abfuhr überprüft und anerkannt bzw. selbst erfasst und in einer Holzliste dokumentiert.

2.2.2 Gütebestimmung

Die Bestimmung der Güte einer Verkaufseinheit erfolgt nach mit dem Käufer vertraglich vereinbarten Gütekriterien. Die Güteanteile der Verkaufseinheit werden vom zuständigen Revierleiter oder Bevollmächtigten des Waldbesitzers überprüft und anerkannt bzw. selbst erfasst und dokumentiert.

2.2.3 Rechnungsstellung

Die WGS stellt an den Käufer die Rechnung im Namen des Waldbesitzers (Agenturgeschäft) oder auf eigenem Namen (Handelsgeschäft).

2.3 Gemeinschaftlicher Holzverkauf  

Beim gemeinschaftlichen Holzverkauf werden mehrere Verkaufslose (Kleinmengen) verschiedener Waldbesitzer zu einer marktfähigen Gesamtlieferung zusammengefasst.

2.3.1 Verkaufswertermittlung

Bei gemeinschaftlichen Holzverkäufen nach Waldmaß findet die Wertermittlung analog der o. g. Maßermittlung und Gütebestimmung statt.

Bei gemeinschaftlichen Holzverkäufen nach Werksmaß wird der jeweilige Wertanteil des Verkaufsloses am Gesamtverkauf auf Basis der o. g. Maßermittlung und Gütebestimmung festgestellt und dokumentiert. Hierbei dient das Wald(kontroll-)maß als Grundlage für die Ermittlung des jeweiligen Wertanteils. Bei der Maßermittlung wendet die WGBHS das zweckmäßigste Aufnahmeverfahren an.

Der Waldbesitzer erkennt im Falle eines gemeinschaftlichen Holzverkaufs die Verteilung des Verkaufserlöses nach diesem Verfahren an.

2.3.2 Rechnungsstellung

Bei gemeinschaftlichen Holzverkäufen kann die WGBHS eine Sammelrechnung erstellen.

2.3.3 Abrechnung

Die Abrechnung der Verkaufserlöse aus Verkäufen nach Waldmaß mit gemeinschaftlicher Verwahrung erfolgt gemäß den festgestellten Verkaufsmaßen und -güten. Bei werksvermessenen Lieferungen findet die Abrechnung nach den gemäß Nr. 2.3.1 ermittelten Wertanteilen des jeweiligen Holzes statt.

2.4 Auszahlung:

Die Verteilung des Erlöses an die am gemeinschaftlichen Holzverkauf beteiligten Waldbesitzer findet gemäß den jeweiligen Wertanteilen statt. Die Auszahlung des Verkaufserlöses erfolgt nach vollständiger Abwicklung des Verkaufsgeschäftes.

Bei Nichterfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen (AVZ) betreibt die WGS die Mahnung des Betrages beim Käufer und macht erforderlichenfalls eine vorliegende Sicherheit geltend.

Beim Agenturgeschäft übernimmt die WGS auf Antrag des Eigentümers den Wiederverkauf des Holzes. Die Durchsetzung der fälligen Zahlleistung obliegt hier dem Waldbesitzer. Eine vom Käufer erbrachte Sicherheitsleistung wird an alle am gemeinschaftlichen Holzverkauf beteiligten Waldbesitzer entsprechend der eingebrachten Anteile am gesamten Verkauf verteilt.

3. Haftung, Gefahrtragung

3.1 Haftung

Die WGBHS haftet dem Waldbesitzer für Schäden, die diesem anlässlich oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Verkaufes durch die WGBHS entstehen, sofern diese Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

Der Waldbesitzer stellt die WGBHS von allen Ansprüchen Dritter (einschließlich etwaiger Prozesskosten) wegen Schäden frei, die diesen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Durchführung des Verkaufes entstehen sollten, es sei denn, dass die Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.

3.2 Gefahrtragung

Bei einem/einer von der WGBHS nicht verschuldeten Untergang bzw. Verschlechterung der Lieferung vor der Bereitstellung (Gefahrenübergang auf den Käufer), z. B. durch Diebstahl oder Wertminderung des Holzes, trägt der Waldbesitzer oder die Waldbesitzergemeinschaft den Schaden entsprechend seines oder ihres jeweiligen Wertanteils.

4. Kosten

Die Kostenbeiträge werden im Wirtschaftplan der WGBHS jährlich festgelegt. Sofern weitere Kosten entstehen, die sich für Aufwendungen gegenüber dem Käufer aus der Vertragsgestaltung (z. B. Nasslagerung, Transport, Schutzbehandlung, zusätzliche Sachkosten im Zusammenhang mit Meistgebotsterminen, etc.) oder durch erhöhten Aufwand beim Wiederverkauf ergeben, trägt diese der Waldbesitzer, falls diese nicht vom Käufer zu übernehmen sind.

5. Angaben zur Umsatzsteuer und zur Zertifizierung

5.1 Umsatzsteuer

Der Waldbesitzer teilt der WGBHS seine aktuellen Kontaktdaten, die Steuernummer und UST- ID, seinen jeweils gültigen Umsatzsteuersatz für den Holzverkauf bzw. Änderungen mit. Folgen, die aufgrund falscher Angaben oder der Nichtmeldung der Steuernummer oder von Änderungen erwachsen, hat der Waldbesitzer zu tragen.

5.2 Zertifizierung

Zertifikate nach anerkannten forstlichen Zertifizierungssystemen teilt der Waldbesitzer / die FBG der WGBHS vor der Bereitstellung der Verkaufseinheit mit. Dazu gehört ebenso die Zertifikatsnummer als auch der Verleihungszeitraum. Änderungen bei bestehenden Zertifizierungen werden vom Waldbesitzer umgehend bekannt gegeben.

6. Datenverarbeitung

Die WGBHSS ist berechtigt, im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit stehende personenbezogene Daten des Waldbesitzers, der FBGen und deren Mitglieder für interne Zwecke zu speichern und zu verarbeiten.
Titisee- Neustadt, 17.09.2021
AGB Impressum Datenschutz